Verbrauchern wurde mit dem 2. COVID-12-Justiz-Begleitgesetz die Möglichkeit gegeben, die Rückzahlung von Kreditraten ab April 2020 bis zu drei Monaten (und in weiterer Folge bis zum 31.01.2021) stunden zu lassen. Voraussetzung für eine Stundung war, dass die beantragende Person Einkommenseinbußen, hervorgerufen durch die Corona-Pandemie, erlitten hat, die dazu führten, dass die Rückzahlung nicht zumutbar war.
Zu dieser Zeit war bei den Banken jedoch unklar, ob im Zeitraum der Stundung Sollzinsen verrechnet werden dürfen. Die meisten Banken entschieden sich dafür, dies zu tun.
Der OGH entschied im Dezember 2021, dass die vertraglichen Sollzinsen im Stundungszeitraum nicht verrechnet werden dürfen, es sein denn, es wurde mit der Bank eine anderslautende Vereinbarung getroffen.
Nach dieser Entscheidung stellten über 400 Banken beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag, dass die entsprechende Regelung des 2. COVID-12-Justiz-Begleitgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben werden möge.
Der Antrag wurde jedoch vom VfGH abgelehnt und begründend festgehalten, dass die Regelung im öffentlichen Interesse liegt.
Somit war klargestellt, dass bei Kreditstundungen nach dem 2. COVID-12-Justiz-Begleitgesetzes keine Sollzinsen verrechnet werden dürfen, es sei denn, es wurde etwas anderes mit den Kreditnehmern vereinbart.
Trotz dieser zwei wegweisenden höchstgerichtlichen Entscheidungen haben viele Banken die zu viel verrechneten Sollzinsen bis jetzt noch nicht zurückbezahlt oder dem Kreditkonto gutgeschrieben.